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   BGH, 01.02.2023 - 5 StR 408/22   

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https://dejure.org/2023,6319
BGH, 01.02.2023 - 5 StR 408/22 (https://dejure.org/2023,6319)
BGH, Entscheidung vom 01.02.2023 - 5 StR 408/22 (https://dejure.org/2023,6319)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 2023 - 5 StR 408/22 (https://dejure.org/2023,6319)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.06.2019 - 2 StR 287/18

    Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Bewertungseinheit bei

    Auszug aus BGH, 01.02.2023 - 5 StR 408/22
    Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, kann der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte dann Tateinheit in diesem Sinne begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. BGH, aaO; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18, NStZ 2020, 227, 228 mwN).
  • BGH, 30.09.2021 - 2 StR 354/20

    Beweiswürdigung; Vergewaltigung (Unfähigkeit zur Bildung eines entgegenstehenden

    Auszug aus BGH, 01.02.2023 - 5 StR 408/22
    In seiner Zuschrift hat er aber auch umfangreich zur gebotenen Schuldspruchänderung und zur Unbegründetheit des Rechtsmittels im Übrigen ausgeführt; darin ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO enthalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2021 - 2 StR 354/20 mwN; vom 20. April 2021 - 1 StR 85/21).
  • BGH, 28.05.2018 - 3 StR 88/18

    Voraussetzungen einer konkurrenzrechtlichen Bewertungseinheit beim Handeltreiben

    Auszug aus BGH, 01.02.2023 - 5 StR 408/22
    Das Landgericht hat die anschließenden Verkaufshandlungen als zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehend gewertet und nicht bedacht, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zueinander dann in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich - teilweise - überschneiden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, NStZ 2020, 42 mwN).
  • BGH, 22.04.2020 - 1 StR 641/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Begriff des Handeltreiben: dem

    Auszug aus BGH, 01.02.2023 - 5 StR 408/22
    Diese funktionale Verknüpfung zwischen der Erfüllung des vorangegangenen noch nicht beendeten Geschäfts und der Abwicklung des neuen Kaufvorgangs verbindet hier die Fälle II.2.e)ee) und II.2.g) zur Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 StR 641/19, StV 2021, 445 mwN), so dass es sich letztlich auch in den vorgenannten Fällen um eine in drei tateinheitlichen Fällen zusammentreffende Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt.
  • BGH, 28.04.2020 - 3 StR 91/20

    Tateinheit durch Überlagerung der objektiven Ausführungshandlungen beim

    Auszug aus BGH, 01.02.2023 - 5 StR 408/22
    Angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von vier Jahren, acht Freiheitsstrafen von drei Jahren sowie einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund des Wegfalls der vier Einzelfreiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2023 - 5 StR 367/22; vom 28. April 2020 - 3 StR 91/20 mwN).
  • BGH, 16.01.2023 - 5 StR 367/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz

    Auszug aus BGH, 01.02.2023 - 5 StR 408/22
    Angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von vier Jahren, acht Freiheitsstrafen von drei Jahren sowie einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund des Wegfalls der vier Einzelfreiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2023 - 5 StR 367/22; vom 28. April 2020 - 3 StR 91/20 mwN).
  • BGH, 20.04.2021 - 1 StR 85/21

    Verwerfung der Revision des Nebenklägers als unbegründet

    Auszug aus BGH, 01.02.2023 - 5 StR 408/22
    In seiner Zuschrift hat er aber auch umfangreich zur gebotenen Schuldspruchänderung und zur Unbegründetheit des Rechtsmittels im Übrigen ausgeführt; darin ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO enthalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2021 - 2 StR 354/20 mwN; vom 20. April 2021 - 1 StR 85/21).
  • BGH, 24.10.2023 - 4 StR 324/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Bewaffnetes Handeltreiben mit

    Der Senat kann über die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden, denn in den weiteren Ausführungen des Generalbundesanwalts auch zur Unbegründetheit des Rechtsmittels ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung nach dieser Vorschrift enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 3 StR 94/23; Beschluss vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22 Rn. 10; Beschluss vom 30. September 2021 - 2 StR 354/20 Rn. 3).
  • BGH, 17.08.2023 - 2 StR 200/23

    Konkurrenzliche Bewertung von mehreren Taten des Handeltreibens mit

    Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. September 2021 - 2 StR 290/20, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 95/18, Rn. 5), kann der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte dann Tateinheit in diesem Sinne begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22, Rn. 6) - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. September 2021 - 2 StR 290/20, Rn. 2; vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18, NStZ 2020, 227, 228; BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22; vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, NStZ 2020, 42, 43).
  • OLG Celle, 27.09.2023 - 2 ORs 82/23

    Revision; Strafprozess; Unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit;

    Es ist in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass Ausführungen in der Begründungsschrift eines Antrages auf Verwerfung als unzulässig gemäß § 349 Abs. 1 StPO zur Unbegründetheit des Rechtsmittels als hilfsweise gestellter Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO verstanden werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22 -, juris; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 5 StR 487/22 -, juris; BGH, Beschluss vom 30. September 2021 - 2 StR 354/20 m.w.N).
  • BGH, 27.09.2023 - 5 StR 120/23

    Ausübung der Schreibertätigkeit als bandenmäßiges Handeltreiben mit

    Denn die Mitnahme solcherart zusammengesetzter Sortimente begründete jeweils einen Besitz der Fahrer an den vom Vortag verbliebenen und den neu übernommenen Einheiten, der über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausging und die Wertung rechtfertigt, dass die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellte (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22; vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18, NStZ 2020, 227 mwN).
  • BGH, 07.06.2023 - 2 StR 120/23

    Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes; Änderung des Schuldspruchs

    Angesichts der im Übrigen verhängten Einzelstrafen (2 x 1 Jahr und 10 Monate, 2 x 6 Monate, 100, 160, 200, 240, 270 Tagessätze) ist auszuschließen, dass die Jugendkammer allein aufgrund des Wegfalls der Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafzumessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22, juris Rn. 9).
  • BGH, 02.05.2023 - 3 StR 94/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Bewaffnetes Handeltreiben mit

    Der Senat kann über die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden trotz des Antrages des Generalbundesanwalts, die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen; denn in dessen Ausführungen auch zur Unbegründetheit des Rechtsmittels ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO enthalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22, juris Rn. 10 mwN; vom 24. September 2014 - 4 StR 553/13, juris Rn. 3 mwN; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 349 Rn. 39).
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